Bereich Kranke Schülerinnen und Schüler
Die Schülerklientel der Klinik- und Krankenhausschulen ist in der Schulordnung Förderschulen (SOFS) benannt. Sie umfasst „[…] kranke Schüler, die sich längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in einer Klinik, im Krankenhaus oder in einer Kureinrichtung befinden […]“ (§ 10 Satz 1 SOFS). Dazu zählen
- somatisch,
- psychiatrisch und/oder
- psychosomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler.
Unterrichtung an der Klinik- und Krankenhausschule
Der Zugang von Schülerinnen und Schülern zum Unterricht der KKS wird nicht über die Beschreibung eines Förderbedarfes geregelt, sondern erfolgt im Regelfall einhergehend mit einer stationären oder teilstationären Aufnahme in eine Klinik, ein Krankenhaus oder in eine Kureinrichtung.
Diese Aufnahme findet auf Grundlage einer ärztlichen Diagnose (ICD 10, ICD 11 oder DSM 5) statt. KKS haben „[…] die Aufgabe, kranke Schüler […] so zu unterrichten und zu fördern, dass eine Wiedereingliederung in die bisher besuchten Klassen erleichtert wird“ (§ 10 Satz 1 SOFS).
Weiterführende Aussagen zur regulären Unterrichtung an der KKS sind unter Förderung verortet.
„Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen angeboten werden“ (SächsSchulG § 26, Absatz 4).
Unterricht zu Hause wird durch die Eltern formlos bei der Stammschule oder dem zuständigen Standort des LaSuB beantragt, wenn eine ärztliche Einschätzung vorliegt, dass die Schülerin bzw. der Schüler aus medizinischen Gründen den Unterricht an der Stammschule nicht besuchen kann. Unterricht zu Hause wird durch die Stammschule entsprechend der möglichen Ressourcen oder in begründeten Einzelfällen und nach erfolgter Absprache zwischen LaSuB, KKS und Stammschule, ggf. auch durch Lehrkräfte der KKS realisiert.
Wenn die personellen und räumlichen Ressourcen gegeben sind, besteht im begründeten Einzelfall die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Unterrichtung an der KKS. Dies kann geboten sein, wenn
- die Schülerin oder der Schüler vor der Aufnahme in die Klinik steht, jedoch keine Unterrichtung an der Stammschule möglich ist (bspw. aufgrund von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 39 Absatz 2 Nummern 4 und 5 SächsSchulG oder von Schulabsentismus),
- es nach Entlassung aus der Klinik keine geeignete Anschlussbeschulung gibt,
- die Schülerin oder der Schüler aus anderen schwerwiegenden Gründen nicht an der Stammschule unterrichtet werden kann (bspw. Intensivpädagogische Förderung),
- keine alternativen Angebote (bspw. Schulvermeiderprogramm, E-Learning gemäß § 38b SächsSchulG) verfügbar sind.
Dieses Angebot gehört jedoch gemäß § 10 SOFS nicht zu den originären Aufgaben der KKS und kann nur in begründeten Einzelfällen realisiert werden. Voraussetzung für ein solches Setting ist die ambulante Anbindung der Schülerinnen und Schüler an die Klinik, so dass medizinisches und therapeutisches Personal als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bereitsteht und mit der KKS gemeinsam Perspektiven für eine weiterführende Betreuung der Schülerinnen und Schüler organisieren kann. Die konkrete Umsetzung der Unterrichtung wird in einer separaten Vereinbarung (bspw. Bildungsvereinbarung) festgeschrieben.
KKS sind flexibel in der Gestaltung von Unterrichtsangeboten (Einzel-, Kleinstgruppenunterricht, digitale Angebote) und können Unterrichtsangebote an verschiedenen Orten realisieren (in der KKS, in Wohngruppen, oder ggf. als Unterricht zu Hause). Zudem sind i. d. R. auch sonderpädagogisch ausgebildete Lehrkräfte an der KKS verfügbar.