Hauptinhalt

Gestaltung von Förderprozessen

dekorativ

Chancengleiche Bildung ist laut Verfassung des Freistaates Sachsen (Artikel 102 Absatz 1 i. V. mit Artikel 29 Absatz 2) ein Grundrecht und soll gewährleisten, dass Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Befähigungen und Ressourcen gleichwertige Bildungsmöglichkeiten zukommen. Bedarf es dafür Veränderungen der schulischen Bedingungen, sind Vorkehrungen bzgl. personeller, organisatorischer und/oder sächlicher Rahmenbedingungen zu schaffen, sofern diese pädagogischen Erwägungen und Rechten Dritter nicht entgegenstehen (Artikel 3 Absatz 1 i. V. mit Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz). 
§ 35a Absatz 1 Satz 1 SächsSchulG verankert dabei den grundlegenden Anspruch von Schülerinnen und Schülern aller Schularten auf individuelle Förderung: „Die Ausgestaltung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schüler“. Für die Gestaltung von Förderprozessen zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages „können zwischen dem Schüler, den Eltern  und der Schule Bildungsvereinbarungen geschlossen werden“ (§ 35a Absatz 2 SächsSchulG). Innerhalb dieser Bildungsvereinbarung werden Ziele und die Arbeitsprozesse in einem festgelegten Zeitraum beschrieben. Für die Dokumentation dieser Prozesse und Zielvereinbarung stehen zudem folgende Instrumente zur Verfügung:

  • für die Förderung von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf pädagogische Entwicklungspläne
  • für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf Förderpläne

In pädagogischen Entwicklungsplänen (Beispiele für pädagogische Entwicklungspläne) kann die individuelle Förderung einer Schülerin oder eines Schülers dokumentiert werden. Sie unterstützen einen ganzheitlichen Blick auf die Stärken und Schwächen des Kindes. Zudem sind sie nützliche Instrumente bei der Förderung und bei Gesprächen mit dem Kind und den Eltern
Für Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsbesonderheiten in der Schuleingangsphase ist ein pädagogischer Entwicklungsplan verbindlich zu erstellen (§ 5 Absatz 4 SOGS). Er soll bei andauernden Entwicklungsbesonderheiten nach der Schuleingangsphase weitergeführt werden (vgl. SMK 2013, S. 32 f.).
 

  Bildungsvereinbarung Pädagogischer Entwicklungsplan Förderplan
Zielgruppe Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf im schulischen Kontext (bspw. persönlichen Belastungssituationen, temporäre Erkrankung, Überbrückung bis zum Beginn weiterer Maßnahmen, Versetzungsgefährdung)

Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsverzögerungen (Entwicklungsrückstände in einem oder mehreren Entwicklungsbereichen)

Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen

Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf
Präventions-ebene alle Ebenen 2 und 3a 3 b
Zielsetzung individuelle Festlegungen gemeinsamer Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung; 
Unterstützung der Eigenverantwortung der Schülerin oder des Schülers und der Eltern bzgl. der individuellen Entwicklungsprozesse;
ggf. ergänzendes Instrument zum Förderplan oder zum Pädagogischen Entwicklungsplan
Planung, Dokumentation und Evaluation der individuellen Förderung;
Steuerung der prozessbegleitenden Kommunikation und Zusammenarbeit;
Grundlage für Beantragung einer Beratung gemäß § 13 SOFS
 
Planung, Dokumentation und Evaluation der sonderpädagogischen Förderung;
Steuerung der prozessbegleitenden Kommunikation und Zusammenarbeit;
Grundlage für Fortführung/Aufhebung der Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf
Grundlage der Förderung prozessbegleitende pädagogische oder sonderpädagogische Diagnostik
Verantwortung für die Erstellung Klassenlehrerin/Klassenlehrer
ggf. unter Einbeziehung der Schulleitung
Klassenlehrerin/Klassenlehrer Klassenlehrerin/Klassenlehrer
Verantwortung für die Umsetzung Vertragspartner (z.B. Klassenlehrerin/Klassenlehrer und Fachlehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern) Klassenlehrerin/Klassenlehrer und Fachlehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern Klassenlehrerin/Klassenlehrer und Fachlehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern
Unterstützung bei der Erstellung/ Umsetzung allgemeine Schulassistenz, Schulsozialarbeit, Integrationshilfe/ Schulbegleitung, Berufseinstiegsbegleitung Beratungslehrkraft
allgemeine Schulassistenz, Schulsozialarbeit, Integrationshilfe/ Schulbegleitung, Berufseinstiegsbegleitung
Lehrkraft mit Schwerpunkt Inklusion, Beratungslehrkraft, Lehrkraft der Förderschule 
Pädagogische Fachkräfte im Unterricht, Inklusionsassistenz, Integrationshilfe/ Schulbegleitung, Berufseinstiegsbegleitung
Zeitlicher Rahmen zeitlich befristet förderprozessbegleitend förderprozessbegleitend
(bis Aufhebung der Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf)
Rechtliche Grundlage § 35a Absatz 2 SächsSchulG
§ 14 Absatz 4 SOGS 
§ 21 Absatz 8 SOOSA 
§ 14 Absatz 4 SOGYA 
§ 19 Absatz 6 SOGES 
§ 23 Absatz 4 SOFS
§ 5 Absatz 4 SOGS 
§ 14 Absatz 2 SOGS 
§ 19 Absatz 2 SOEGS
§ 17 Absatz 1 SOFS
§ 4c Absatz 3 SächsSchulG

Nachteilsausgleich

Auf den folgenden Seiten werden grundlegende Aspekte der Förderplanung beschrieben und  ausgewählte Inhalte präzisiert.

zurück zum Seitenanfang