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Hinweise zu Übergängen

Die Zusammenarbeit zwischen dem MSD der Förderschule sowie der Kindertageseinrichtung und der meldenden Schule während der Schuleingangsphase gilt als verpflichtend und fokussiert die Prävention von Lern-, Verhaltens- und Sprachschwierigkeiten sowie die individuelle Förderung (§ 13 Absatz 2 Satz 6 und 7 SächsSchulG). Dabei unterstützen sich Kindertageseinrichtung, Grundschule und Förderschule gegenseitig, um die kognitive, sprachliche, emotionale und soziale sowie körperliche und motorische Entwicklung der Kinder zu fördern (§ 5 Absatz 5 Satz 1 SächsSchulG).

Bestehen im Kontext der Schulanmeldung an der Grundschule Zweifel, ob eine nicht genügende geistige oder körperliche Entwicklung eine Zurückstellung oder einen sonderpädagogischen Förderbedarf begründen, kann gemäß  § 4 Absatz 4 Satz 2 SOGS eine Beratung durch den MSD der Förderschule beantragt werden. Liegt im Rahmen der Beantragung einer Beratung (Formblatt B1) durch die meldende Schule die Einwilligung der Eltern vor, kann der MSD der Förderschule:

  • Einsicht in die Entwicklungsdokumentation eines Kindes nehmen,
  • den aktuellen Entwicklungsstand des Kindes in der Kindertageseinrichtung erheben und mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung oder den Kindertagespflegepersonen beraten.

Davon ausgehend können Fördermaßnahmen für das Kind abgeleitet und gemeinsam mit den Eltern und den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung oder den Kindertagespflegepersonen abgestimmt werden (§ 5 Absatz 5 SächsSchulG).  Dies ist durch die o. g. Einwilligung gedeckt und bedarf keiner zusätzlichen Schweigepflichtentbindung für die Kindertageseinrichtung.

Zeigen sich im Rahmen der sonderpädagogischen Beratung keine Anhaltspunkte auf sonderpädagogischen Förderbedarf  jedoch deutliche Anzeichen, dass eine weitere intensive und gezielte Förderung in der Kindertageseinrichtung sowie ggf. die Einleitung bzw. Fortführung von zusätzlichen therapeutischen Maßnahmen in Verantwortung der Eltern Entwicklungsprozesse im Sinne der Schulfähigkeit positiv beeinflussen könnten und der Prävention von sonderpädagogischem Förderbedarf dienen, kann im Einzelfall die Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß § 4 Satz 3 SOGS erwogen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der meldenden Grundschule trifft die Entscheidung teilt den Eltern den Grund der Zurückstellung ihres Kindes schriftlich mit. In Verantwortung der Eltern und/oder der Kindertageseinrichtung werden geeignete Fördermaßnahmen vereinbart.

Wird durch die Eltern oder die Schulleiterin oder den Schulleiter das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 SächsSchulG beantragt und durch das LaSuB ein MSD einer Förderschule mit dem Verfahren beauftragt, werden alle bisherigen pädagogischen, therapeutischen und sonstigen Fördermaßnahmen in das Verfahren einbezogen (§ 4c Absatz 3 Satz 3 SächsSchulG). Für die Einbeziehung bereits vorhandener Gutachten ist die Einwilligung der Eltern im Rahmen der Antragsstellung oder einer Entbindung von der Schweigepflicht (Formblatt V2) einzuholen (§ 13 Absatz 5 Satz 4 SOFS). 
Bei Schulanfängerinnen und Schulanfängern ist insbesondere auf die Ergebnisse der SCHAU Bezug zu nehmen. Zudem kann vor Beantragung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs eine schulpsychologische Untersuchung oder eine medizinische Untersuchung durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst veranlasst werden (Formblatt V3).

Im Ergebnis der sonderpädagogischen Diagnostik sind im Förderpädagogischen Gutachten Aussagen zu treffen,

  • ob und in welchem/n Förderschwerpunkt/en sonderpädagogischer Förderbedarf besteht,
  • welcher weitere Bildungsgang empfohlen wird und
  • welcher Ort der Unterrichtung empfohlen wird (§ 13 Absatz 7 SOFS).

Eine Rückstellung kann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr empfohlen werden.

Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler, für die oder den bereits eine Förderdiagnostische Akte angelegt ist, innerhalb von Sachsen die Schule, bedarf es der Einwilligung der Eltern zur Einsicht in die in der Förderdiagnostischen Akte hinterlegten Vorgänge durch die aufnehmende Schule. Diese Einwilligung kann im Rahmen: 

  • des Protokolls der Ergebnisse des Förderausschusses (Formblatt V6)
  • des Antrags auf Fortschreibung/Beendigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Formblatt V7) oder
  • der Vorlage „Einwilligung der Eltern in die Verarbeitung personenbezogener Daten der Förderdiagnostischen Akte bei Schulwechsel“ (optionale Vorlage)

eingeholt werden. 
Der Schulwechsel einer Schülerin oder eines Schülers mittels Schulverwaltungssystem zwischen zwei öffentlichen Schulen vollzieht sich automatisch in der Förderdiagnostischen Akte über den Austausch des Schüler-Datensatzes in SaxSVS. Bei einem Wechsel von oder zu einer Schule in freier Trägerschaft ist der Schulwechsel durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der abgebenden Schule innerhalb der Förderdiagnostischen Akte händisch zu tätigen. Weitere Informationen zum Schulwechsel werden in den dazugehörigen Tutorials gegeben.
 
Wurde bei einer Schülerin oder einem Schüler bereits ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, ist vor dem Schulwechsel durch die abgebende Schule ein Entwicklungsbericht (Formblatt F2) zu erstellen. Unter der Überschrift ‚Gelingensbedingungen für die sonderpädagogische Förderung im nächsten Schuljahr‘ werden alle relevanten Informationen für die weitere Förderung, insbesondere bei inklusiver Unterrichtung, aufgeführt. Die aufnehmende Schule hat, vorbehaltlich der Zustimmung der Eltern, erst nach Aufnahme der Schülerin oder des Schülers und Übergabe des Schüler-Datensatzes in SaxSVS Zugriff auf die Förderdiagnostische Akte. Bereits im Vorfeld kann der aufnehmenden Schule der Entwicklungsbericht  durch die Eltern in ausgedruckter Form ausgehändigt werden.

Für Schülerinnen und Schüler, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, ist mit Verlassen der allgemeinbildenden Schule ein Entwicklungsbericht zu erstellen, in dem insbesondere alle relevanten Informationen für die weitere Förderung aufgeführt sind. Bei Anmeldung an einer berufsbildenden Schule kann durch die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler angegeben werden, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt und der Entwicklungsbericht in ausgedruckter Form ausgehändigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der berufsbildenden Schule ist gemäß § 14 Absatz 3 BSO bzw. gemäß § 8 Absatz 2 BFSO verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die eine sonderpädagogische Förderung ermöglichen. 

„Wurde bei einer Schülerin oder bei einem Schüler noch kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser besteht, stellt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf in Abhängigkeit von der jeweiligen Beeinträchtigung durch Bescheid fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Berufsschule im Einvernehmen mit der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers und bei Minderjährigen im Einvernehmen mit den Eltern“ (§ 14 Absatz 1 BSO).
 
Die Fachberaterinnen und Fachberater Inklusion (bbS) und das LaSuB (Referat berufsbildende Schulen) können beratend hinzugezogen werden.

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